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Statistische Zahlen

Die Datenlage zur Häufigkeit von sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche lässt keine genauen Angaben zu. Aufgrund der hohen Dunkelziffer können viele Aussagen über Opfer und Täter nur geschätzt werden. Deshalb weichen die Zahlen verschiedener Statistiken auch voneinander ab. Dem gegenüber kann allerdings die Polizeiliche Kriminalstatistik präzise Aufschluss geben über die angezeigten Fälle sexuellen Missbrauchs. Die aktuelle Statistik finden Sie hier

Demnach sind die angezeigten Fälle von 2009 bis 2016 in etwa gleich geblieben. Im Vergleich zum Jahr 2000 sind die Zahlen in Deutschland sogar rückläufig. Seit 2017 steigen die Zahlen allerdings wieder stetig an. Außerdem sind in dieser Statistik nur jene Opfer sexueller Gewalt verzeichnet, deren Fall auch zur Anzeige gebracht wurde.

Der Bericht des Deutschen Kinderschutzbundes von 2010 konstatiert, dass Kinder der Altersgruppe von 6 bis unter 14 Jahren besonders gefährdet sind. Sie machen ca. 82 % aller Opfer aus. 76 % der Opfer sind laut Statistischem Bundesamt Mädchen, 24 % Jungen. Es wird aber allgemein vermutet, dass die Dunkelziffer bei den Jungen höher ist. Bei ihnen ist die Scham aufgrund geschlechtsspezifischer Rollenerwartungen noch höher als bei Mädchen, so dass es noch seltener zu einer Anzeige kommt.

69 % der Tatverdächtigen sind Erwachsene ab 21 Jahren, wobei der Schwerpunkt bei Tätern über 30 Jahren liegt. Mit 16 % stellen jugendliche Täter einen ebenfalls hohen Anteil dar. 15 % der Taten werden durch junge Erwachsene zwischen 18 und 21 Jahren begangen. Die Polizeiliche Kriminalstatistik von 2009 weist aus, dass 20 % der Opfer mit den Tätern verwandt sind. Verwandte und Bekannte machen insgesamt einen Anteil von 50 % aus. Nicht erfasst sind die sozialen Väter, d.h. männliche Bezugspersonen, die einen Einfluss auf die Opfer haben wie leibliche Väter, aber nicht mit ihnen verwandt sind.

Rechtliche Fragen

Im Hinblick auf die Zahlen zur Häufigkeit sexuellen Missbrauchs ist zu bedenken, dass von den zur Anzeige gebrachten Fällen nur etwa zehn Prozent zu einer gerichtlichen Hauptverhandlung führen. Davon enden wiederum nur ca. zehn Prozent mit einem Schuldspruch des Täters, und dieser besteht zu 90 % in der Verhängung einer Geld- oder Bewährungsstrafe. D. h. nur zehn Prozent der rechtskräftig Verurteilten werden tatsächlich mit einer freiheitsentziehenden Maßnahme belegt.

  • In den Richtlinien des Strafgesetzbuches in Deutschland ist die sexuelle Selbstbestimmung ein zu schützendes Rechtsgut. Sexueller Missbrauch verletzt dieses Recht, indem eine sexualisierte Handlung gegen bzw. ohne den Willen des Opfers vorgenommen wird.
  • Von sexueller Nötigung (§ 177 StGB) wird gesprochen, wenn der Täter Gewalt anwendet bzw. androht oder die schutzlose Lage seines Opfers ausnutzt.
  • Kommt es zum vaginalen oder analen Geschlechtsverkehr oder ähnlichen Handlungen, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind, liegt eine Vergewaltigung vor. Sie ist ein schwerer Fall der sexuellen Nötigung.
  • Als sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) wird jede sexuelle Handlung an oder vor einem Kind bezeichnet. Bereits der Versuch eines Sexualkontaktes mit einem Kind ist strafbar. Die Strafandrohung bezieht auch solche sexuellen Handlungen mit ein, die keinen Körper- oder Hautkontakt voraussetzen. Auch wer Kindern pornografisches Material zeigt, macht sich strafbar. Als Kinder gelten Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
  • Schwerer sexueller Missbrauch liegt dann vor, wenn es zum Tatbestand einer Vergewaltigung gekommen ist. Als gemeinschaftlichen sexuellen Missbrauch bezeichnet man sexuelle Handlungen von 2 oder mehr Tätern. Davon unterscheidet der Gesetzgeber den sexuellen Missbrauch mit der Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung.
  • Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§182) schließt sexuelle Handlungen von zumeist Erwachsenen ein, die entweder für die sexuelle Handlung bezahlen oder den Tatbestand ausnutzen, dass das Opfer seine sexuelle Selbstbestimmung aufgrund geistiger Unreife oder einer besonderen Beziehung zum Täter nicht ausüben kann. Als Jugendliche gelten Personen zwischen 14 und 17 Jahren.
  • Von sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener (§174 StGB) wird gesprochen, wenn zwischen Täter und dem minderjährigen Opfer ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, entweder in Form eines Erziehungs-oder Ausbildungsverhältnisses oder aufgrund familiärer Abhängigkeit. Dies ist der Fall, wenn das Opfer das leibliche Kind oder Enkelkind des Täters bzw. das Kind oder Enkelkind seines Ehe- bzw. seines Lebenspartners ist. Eingeschlossen sind auch Pflege- und Adoptiveltern.
  • Die bildliche Darstellung von sexuellem Missbrauch an Mädchen und Jungen unter 14 Jahren wird als Kinderpornografie (§184b StGB) bezeichnet. Die Aufnahmen des ganz oder teilweise unbekleideten Kindes mit unangemessener sexualisierter Körperhaltung sind verboten. Herstellung, Besitz, Erwerb und Verbreitung solcher Fotos und Filme sind ein Straftatbestand.

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